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Schlusskontrollen NIV Art. 35.1

Erstprüfung, Schlusskontrolle und Nachweis der Sicherheit von Installationsarbeiten

Für den Nachweis der Sicherheit der elektrischen Installationen werden Sie von ihrem Energieversorgungsunternehmen (Elektrizitätswerk, Gemeindewerk, Netzbetreiberin, Elektra, Elektra-Genossenschaft, etc.) gemäss Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV Art.36) aufgefordert den Sicherheitsnachweis (SiNa) einzureichen.

Beispiel:
Eine Bewilligung für Installationsarbeiten an Anlagen, deren Erstellung spezielle Kenntnisse erfordert (z. B. Hebe- und Förderanlagen, Alarmanlagen, Leuchtschriften, Schiffe), wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung der Arbeiten Betriebsangehörige einsetzt, welche: unter Aufsicht einer fachkundigen Person oder einer Person nachweisen, welche die entsprechende Prüfung des Inspektorates bestanden hat.. Diese Bewilligung berechtigt Änderung der Installation hinter einem Bezüger- oder Verbraucher- überstromunterbrecher;


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